Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Radclub Schnaittachtal e.V. ( RC Schnaittachtal e.V.). Er hat seinen Sitz in Schnaittach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft im BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Statut der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Radfahrens als Breitensport und die Pflege der Naturverbundenheit. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

–    Durchführung geordneter Spiel- und Sportveranstaltungen

–    Organisation von Ausflügen

–    Aktionen zur Unfallverhütung und Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr

–    Anbietung von Seminaren, Kursen und Übungen

–    Einsatz von Übungsleitern und deren Aus- bzw. Weiterbildung

3.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstandschaft
  • Vereinsausschuss
  • Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 3. Vorsitzender
  • Kassier
  • Schriftführer
  • Jugendvertreter

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende. Jeder vertritt einzeln.

Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des Vereinsausschusses hat das Recht Kandidaten für die Vorstandschaft vorzuschlagen.

Die Wahl wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Weitere Einzelheiten zur Wahl werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter festgelegt und zu Beginn der Versammlung mitgeteilt.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind, sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden oder des ihm jeweils nachfolgenden den Ausschlag.
Die Vorstandschaft ist ermächtigt bis zu zwei weitere Mitglieder in die Vorstandschaft zu berufen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so soll vom Vereinsausschuss innerhalb von einem Monat ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit, bis zur regulären Neuwahl der Vorstandschaft, gewählt werden. Dazu werden durch ein Vorstandsmitglied schriftliche Einladungen erteilt.

§ 6 Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Sie tritt nach Bedarf zusammen.

Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden geleitet.
Sind alle Vorsitzenden verhindert, dann kann keine Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Der Kassier hat die Vereinskasse zu verwalten, für die Einziehung der Beiträge zu sorgen sowie die von der Vorstandschaft genehmigten Zahlungen zu leisten.
Zeichnungsberechtigt für die Zahlungsabwicklung sind der erste, zweite, dritte Vorsitzende und der Kassier. Für nicht laufende Aufwendungen des Vereins ist der Kassier jedoch nur bis zu einer, von der Vorstandschaft festzulegenden Summe pro Jahr zeichnungsberechtigt.

Die weiteren Aufgaben der Vorstandschaft liegen in der Koordination und Kontrolle aller Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder. Deshalb müssen Vorhaben im Sinne des Vereinszwecks mit der Vorstandschaft abgesprochen werden und bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.

§ 7 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Mitgliedern der Vorstandschaft
  • dem Pressewart
  • den Fachwarten
  • den Beisitzern

Pressewart, Fachwarte und Beisitzer werden durch einfache Mehrheit auf eine Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Weitere Einzelheiten zur Wahl werden vom 1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter festgelegt und zu Beginn der Sitzung mitgeteilt.

Der Schriftführer erledigt den ihm übertragenen Schriftverkehr des Vereins und die erforderlichen Protokolle bei allen Sitzungen und bei den Mitgliederversammlungen.
Die Protokolle sind von ihm und von dem jeweiligen Vorsitzenden zu unterschreiben.

Bei einer Mitgliederversammlung kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ein Fachwart von seinem Amt enthoben werden.
Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird vom 1. Vorstand – sofern möglich – eine Ersatzperson ernannt.

§ 8 Aufgaben des Vereinsausschusses

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, oder wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben zugewiesen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Quartal statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, vom zweiten Vorsitzenden oder vom dritten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten und bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet, alljährlich nach Jahresabschluss.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

  • den geschäftlichen Jahresbericht des ersten Vorsitzenden,
  • den Kassenbericht für das abgelaufene Vereinsjahr,
  • den Bericht des Schriftführers und des Pressewartes,
  • den Bericht der Kassenprüfer und
  • die Berichte der Spiel- und Sportleiter sowie der Fachwarte.

§ 10 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft beginnt bei allen Mitgliedern mit dem Eintrittsdatum, vorbehaltlich der Genehmigung der Vorstandschaft.

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Verein zur Verfügung stehen, und zum Besuch aller Veranstaltungen des Vereins. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie die Beschlüsse der Vorstandschaft zu befolgen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der schriftlich dem Vereinsvorstand zu erklärende Austritt ist vierteljährlich vor dem Ende des Zeitraums, für den Beitrag satzungsgemäß zu entrichten ist, möglich. Der Austrittserklärung ist die Mitgliedskarte beizufügen.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins und dessen Satzung verstößt.
  3. Ein Mitglied wird vom Verein ausgeschlossen, wenn auch nach zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt wird.
  4. Der Ausschluss wird auf Antrag der Vorstandschaft durch den Vereinsausschuss beschlossen. Das Mitglied ist vorher zu hören. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Ein Ausschluss ist rechtlich nicht anfechtbar.

Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Rechte eines Mitglieds. Es bleibt aber für alle von ihm eingegangenen Verpflichtungen haftbar.

§ 11 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebs, z.B. durch die Ausübung des Sports erleiden. Zum Schutze des Mitglieds dienen die Versicherungen der entsprechenden Fachverbände. Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen wird kein Ersatz geleistet.

§ 12 Haftung der Mitglieder

Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges oder sonstiges schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 1.Vorsitzende oder der Vertreter die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig führt. Er darf die Geschäfte unter Berücksichtigung der folgenden Maximalbeträge (ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art und Belastungen) durchführen:

  • bis 500,- Euro   selbständig
  • bis 3.000,- Euro      mit Genehmigung der Vorstandschaft
  • bis 10.000,- Euro     mit Genehmigung des Vereinsausschusses

Die oben genannten Beträge können durch die Mitgliederversammlung für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer geändert werden.

Für Geschäfte über 10.000,- Euro bedarf es eines Beschlusses des Vereinsausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Lehnt der Vereinsausschuss eine Entscheidung ab, entscheidet die Mitgliederversammlung, die gegebenenfalls zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen werden muss.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Radsport.

§ 15 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Beitrag kann für unterschiedliche Altersstufen oder nach Ausbildungs-/Berufsstand gestaffelt sein.

Über die Höhe der Geldbeträge, die Fälligkeit und die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

Vorstehende Satzung wurde zuletzt neugefasst in der Mitgliederversammlung vom 30.01.2016 mit Nachtrag vom 17.11.2016.